ANWALTLICHE KOSTEN

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Bürger scheuen davor zurück einen Anwalt aufzusuchen, weil über das Thema Anwaltshonorare horrende Gerüchte im Umlauf sind. Eine Faustformel kann man vorweg nehmen: Umso mehr Geld es in Ihrem Fall geht, umso teuerer wird die Dienstleistung des Anwalts. Grundsätzlich muss man auch unterscheiden, ob nur eine Beratung des Anwalts in Anspruch genommen werden soll oder ob der Anwalt für den Mandanten gegenüber Dritten tätig wird. Letzterenfalls benötigt der Anwalt eine entsprechende Vollmacht.



I. Kosten bei Beratungen

Seit dem 01.07.2006 sind die Anwälte per Gesetz dazu verpflichtet, in Beratungsangelegenheiten
Gebührenvereinbarungen abzuschließen. In den von uns verwendeten Gebührenvereinbarungen haben wir die Höhe des Honorars in drei Stufen gestaffelt, je nach Höhe des Gegenstandswertes.



II. Kosten bei außergerichtlichen Vertretungen


Viele Angelegenheiten werden von uns außergerichtlich, das heißt ohne Einschaltung eines Gerichtes geregelt. Diese Tätigkeiten rechnen wir in der Regel nach der gesetzlichen Gebührenordnung ab (RVG). Geht es zum
Beispiel um die Vertretung in einer Verkehrsunfallsache, bei der Sie einen Gesamtschaden von 3.000,00 € erlitten haben, so kostet unsere Tätigkeit, welche die gesamte Unfallschadensabwicklung umfasst 261,30 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertssteuer beim Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr (normaler Umfang der Angelegenheit). In
Arbeitsrechtssachen bemisst sich der Streitwert nach dem Bruttoeinkommen des Mandanten, es sei denn es sollen konkrete Lohnforderungen geltend gemacht werden. Liegt das Einkommen bei 3.000,00 € brutto und soll
zunächst außergerichtlich ein Zeugnisanspruch geltend gemacht werden beläuft sich der Streitwert auf 3.000,00 €, sodass die Anwaltsgebühr beim Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr wie oben gleichfalls 261,30 €
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer beträgt.



III. Kosten bei gerichtlichen Vertretungen


1) Zivil- einschließlich Arbeitsrechtsangelegenheiten

In Zivilangelegenheiten richten sich die gesetzlichen Gebühren nach der Höhe des Streitwertes. Waren zum Beispiel die außergerichtlichen Bemühungen in den obigen Beispielsfällen nicht erfolgreich und schließt sich der außergerichtlichen Tätigkeit eine gerichtliche Auseinandersetzung an, in welcher wir die Vertretung übernehmen,
berechnen sich die Gebühren wie folgt:

Gegenstandswert: 3.000,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 261,30 €
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG 261,30 €
-0,65 Anrechnung hälftige Geschäftsgebühr -130,65 €
Auslagenpauschale, außergerichtliche Vertretung, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Auslagenpauschale, gerichtliche Vertretung,Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 431,95 €
zzgl. 19 % MWSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 82,07 €
Gesamtbetrag: 514,02 €

2) Strafsachen

Auch in Strafsachen rechnen wir in der Regel nach der gesetzlichen Gebührenregelung ab. Nur in besonders komplizierten und langwierigen Verfahren werden Gebührenvereinbarungen getroffen. Die Gebührenordnung
differenziert nach dem Tätigwerden des Anwalts in den jeweiligen Verfahrensabschnitten.
Das Strafverfahren gliedert sich in das Ermittlungs- und Hauptverfahren. Kommt es zu einer Verurteilung schließt sich das Vollstreckungsverfahren an, in dem wiederum gesondert gesetzliche Gebühren anfallen.
In einer Standard-Strafsache, in der die Vertretung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens übernommen wird und bis zum Abschluss der Hauptverhandlung (ein Hauptverhandlungstag) andauert, fallen folgende Gebühren an:

Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) gem. Nr. 4104 VV RVG 165,00 €
Verfahrensgebühr (vor dem Amtsgericht) gem. Nr. 4106 VV RVG 165,00 €
Termingebühr gem. Nr. 4108 VV RVG 275,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG 12,00 €
Nettobetrag 837,00 €
19 % MwSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG 159,03 €
Gesamtbetrag 996,03 €

3) Ordnungswidrigkeiten-Sachen (OWi-Sachen)

Auch bei OWi-Sachen (Beispiel: Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung) kommt es auf den Zeitpunkt der Übernahme der Vertretung an. Bei einer Standard OWi-Sache (Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung über 250 € mit Fahrverbot 1 Monat) fallen für die vollständige Vertretung des
Mandanten, also inklusive Vorverfahren und Hauptverfahren folgende Gebühren an:

Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG 100,00 €
Verfahrensgebühr (vorbereitendes Verfahren) gem. Nr. 5103 VV RVG 160,00 €
Verfahrensgebühr (vor dem Amtsgericht) gem. Nr. 5109 VV RVG 160,00 €
Termingebühr gem. Nr. 5110 VV RVG 255,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG 12,00 €
Nettobetrag 707,00 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 134,33 €
Gesamtbetrag: 841,33 €

IV. Kostenerstattung / Rechtsschutzversicherung / Prozesskostenhilfe

1) Kostenerstattung

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: Wer gewinnt kriegt alles, also auch die vorverauslagten Anwaltsgebühren und zwar vom jeweils unterlegenen Gegner. Die eigenen Kosten werden dann im Kostenfestsetzungsverfahren beim Gegner beigetrieben. Umgekehrt gilt: Wer verliert, zahlt alles, also auch die Anwaltskosten des Gegners zuzüglich Gerichtskosten und natürlich die eigenen Anwaltskosten. Dazwischen gibt es natürlich viele Variationsmöglichkeiten je nach der „Erfolgsquote“ die man mit seiner Klage bzw. Klageverteidigung bei Gericht erzielt hat.

In Arbeitsrechtssachen gibt es keine Kostenerstattung für die Verfahren in erster Instanz.

In Strafsachen trägt derjenige der verurteilt wird alle Kosten, also zunächst seine eigenen Anwaltskosten zzgl. gerichtliche Verfahrenskosten. Im Falle des Freispruchs hat der Mandant gegen die Staatskasse einen Kostenerstattungsanspruch auch bezüglich seiner vorverauslagten Anwaltskosten.

Bei besonders schwerwiegenden Straftaten kommt auch die Beiordnung des Anwalts als Pflichtverteidiger
in Betracht. In diesem Fall rechnet der Anwalt seine Gebühren zunächst mit der Staatskasse ab. Das heißt aber für den Mandanten nicht, dass das Verfahren für ihn anwaltkostenfrei ist. Für den Fall der Verurteilung kann die Staatskasse Rückgriff bei dem Verurteilten nehmen, d. h die von der Staatskasse zunächst vorverauslagten Anwaltsgebühren werden von der Staatskasse gegenüber dem Mandanten geltend gemacht und beigetrieben.


2) Prozesskostenhilfe

Mandanten mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, in Angelegenheiten, die nicht eine Strafsache betreffen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die diesbezüglichen Antragsformulare bekommen Sie bei uns. Im Bedarfsfall
bieten wir auch Hilfestellung durch unser fachkundiges und freundliches Sekretariatspersonal beim Ausfüllen der Vordrucke an, welche von Ihnen auszufüllen und von uns bei Gericht einzureichen sind.

3) Rechtsschutzversicherung

Liegt bei Erteilung des Auftrages an uns eine gültige Rechtsschutzversicherungspolice vor, können die entstehenden
Anwaltsgebühren von uns direkt bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Wir übernehmen als Service die jeweiligen Deckungsschutzanfragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Bei manchen Rechtsangelegenheiten übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten nur, wenn die Police
bei Auftragserteilung an den Anwalt schon über einen Zeitraum von drei Monaten Bestand hatte.

Weitere Fragen zu dem Thema Anwaltsgebühren beantworten wir Ihnen auch gerne im persönlichen Gespräch.


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